Trennungsjahr: Regeln, Zahlen, Praxis
Das Trennungsjahr beginnt an dem Tag, an dem ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar aufgibt. Es kann in getrennten Wohnungen oder innerhalb der Ehewohnung verbracht werden, wenn Tisch und Bett wirklich getrennt sind. Nach zwölf Monaten kann die Scheidung beantragt werden.
Was im Trennungsjahr rechtlich gilt
Mit der Trennung entstehen Ansprüche, die vorher nicht bestanden: Trennungsunterhalt für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten, Regelungen zur Ehewohnung und zum Hausrat, Kindesunterhalt und Umgang. Die Ehe besteht rechtlich weiter, das Erbrecht und die Zugewinngemeinschaft ebenfalls. In Deutschland lohnt sich schon jetzt ein Erstgespräch, um die Weichen zu stellen.
Das Trennungsjahr ist eine Frist, kein Schwebezustand. Auskunftsansprüche über Einkommen und Vermögen bestehen bereits (§ 1361 Abs. 4, § 1379 BGB), und wer Vermögen beiseiteschafft, riskiert eine Hinzurechnung beim Zugewinnausgleich. Steuerlich gilt das Trennungsjahr noch als Jahr der Zusammenveranlagung, danach nicht mehr.
Getrennt leben heißt nach § 1567 BGB, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will. Gemeinsame Mahlzeiten, Wäsche waschen für den anderen oder ein gemeinsames Konto sprechen dagegen. Gerichte in Deutschland und anderswo prüfen das im Zweifel genau.
Trennung in der gemeinsamen Wohnung
Angesichts der Mieten in Deutschland bleiben viele Paare zunächst in der gemeinsamen Wohnung. Das ist zulässig, wenn ihr räumlich getrennt lebt: eigene Zimmer, getrennte Haushaltsführung, kein gemeinsames Wirtschaften. Das Gericht verlangt keinen Beweis, wohl aber übereinstimmende Angaben beider Ehegatten.
Wer die Ehewohnung braucht, etwa wegen der Kinder, kann die Zuweisung zur alleinigen Nutzung beantragen (§ 1361b BGB). Bei Gewalt oder erheblicher Härte geht das auch gegen den Willen des anderen. Mietvertrag und Eigentum spielen dabei nur eine untergeordnete Rolle.
Ein Auszug ist keine Aufgabe von Rechten. Wer geht, verliert weder Ansprüche auf Hausrat noch auf die Wohnung, sollte die Trennung aber schriftlich mitteilen und das Datum festhalten. Nach sechs Monaten außerhalb der Wohnung gilt die Wohnung im Zweifel als dem anderen überlassen.
Versöhnung, Verkürzung und Härtefall
Ein Versöhnungsversuch über kurze Zeit unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB). Als Faustregel gelten bis zu drei Monate, im Einzelfall entscheidet das Gericht. Scheitert der Versuch, läuft das Jahr weiter, als hätte es ihn nicht gegeben.
Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur im Härtefall möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB): Gewalt, schwere Beleidigungen, Straftaten gegen den Ehegatten. Die Hürde ist hoch, weil die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des anderen unzumutbar sein muss. Anwälte in Deutschland raten in Grenzfällen oft zum Abwarten, weil der Streit um den Härtefall länger dauern kann als das Jahr selbst.
Das Trennungsjahr lässt sich nicht durch Vereinbarung abkürzen. Was Paare aber tun können: das Jahr nutzen, um Unterhalt, Vermögen und Kinderbelange in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Dann ist die Scheidung nach zwölf Monaten reine Formsache.
| Dauer | 12 Monate (§ 1566 Abs. 1 BGB) |
|---|---|
| Beginn | Tag der erkennbaren Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft |
| Versöhnungsversuch | Kurze Zeit (Richtwert bis 3 Monate) unterbricht nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB) |
| Ohne Zustimmung | 3 Jahre Trennung (§ 1566 Abs. 2 BGB) |
| Härtefall | Scheidung vor Ablauf nur bei Unzumutbarkeit (§ 1565 Abs. 2 BGB) |
| Steuer | Zusammenveranlagung letztmals im Trennungsjahr, dann Steuerklassenwechsel |
Stand September 2026.
Trennungsjahr nach Stadt
Häufige Fragen
Wann beginnt das Trennungsjahr genau?
Zählt Trennung in der gemeinsamen Wohnung?
Was passiert bei einem Versöhnungsversuch?
Kann ich während des Trennungsjahres Unterhalt verlangen?
Darf ich im Trennungsjahr eine neue Beziehung haben?
Muss ich das Trennungsjahr beweisen?
Ist das Trennungsjahr auch bei Ehevertrag Pflicht?
Was ist mit dem gemeinsamen Konto?
Weitere Anliegen
Trennung.net vermittelt keine Anwälte und erhält keine Provision. Die genannten Beträge basieren auf der Düsseldorfer Tabelle 2026 und den Gebührentabellen nach KostBRÄG 2025. Im Einzelfall entscheidet das Familiengericht. Stand: September 2026.