Trennung.net
Anliegen

Scheidungskosten: Regeln, Zahlen, Praxis

Eine Scheidung kostet in Deutschland genau so viel wie überall in Deutschland: Die Gebühren nach RVG und FamGKG sind bundeseinheitlich. Grundlage ist der Verfahrenswert, also das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten plus 10 Prozent je Rentenanrecht. Bei 10.000 € Verfahrenswert kosten Gericht und ein Anwalt zusammen rund 2.530 €.

Verfahrenswert: die Grundlage aller Gebühren

Der Verfahrenswert für die Scheidung selbst ist das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 € (§ 43 FamGKG). Bei 2.500 € und 1.500 € netto ergibt das 12.000 €. Hinzu kommt der Versorgungsausgleich mit 10 Prozent dieses Werts je Anrecht, mindestens 1.000 €. Bei zwei gesetzlichen Renten also 2.400 €, gesamt 14.400 €.

Viele Familiengerichte, auch in Deutschland, ziehen für unterhaltsberechtigte Kinder pauschal 250 € je Kind vom Monatsnetto ab und rechnen bei größerem Vermögen fünf Prozent des Vermögens über einem Freibetrag hinzu. Die Praxis ist je nach Oberlandesgerichtsbezirk unterschiedlich; der Anwalt kennt die örtliche Linie.

Streitige Folgesachen erhöhen den Wert: Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt mit dem zwölffachen Monatsbetrag, Zugewinn mit dem Ausgleichsbetrag, Sorge- und Umgangssachen mit 5.000 € je Sache. Den endgültigen Verfahrenswert setzt das Gericht am Ende fest (§ 55 FamGKG); alle Vorabschätzungen sind Prognosen.

Gerichtskosten und Anwaltskosten 2026

Seit dem 1. Juni 2025 gelten die um rund sechs Prozent erhöhten Gebührentabellen des KostBRÄG 2025. Das Gericht erhebt 2,0 Gebühren nach FamGKG: bei 10.000 € Verfahrenswert 566 €, bei 16.000 € 688 €, bei 25.000 € 871 €. Der Antragsteller zahlt den Vorschuss, am Ende werden die Gerichtskosten hälftig geteilt (§ 150 FamFG).

Der Anwalt rechnet nach RVG ab: 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, 20 € Auslagenpauschale, 19 % Umsatzsteuer. Bei 10.000 € Verfahrenswert sind das 1.963,50 €, bei 16.000 € 2.290,75 €. Diese Beträge sind gesetzlich festgelegt und gelten in Deutschland genauso wie in jeder anderen Stadt; ein Unterschreiten ist verboten (§ 49b BRAO).

Rechenbeispiel einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt, Verfahrenswert 14.400 € (Gebührenstufe bis 16.000 €): Gerichtskosten 688 €, Anwalt 2.290,75 €, gesamt 2.978,75 €. Mit zweitem Anwalt kommen weitere 2.290,75 € hinzu. Unser Scheidungskostenrechner rechnet das für dein Einkommen und deine Rentenanrechte durch.

Kosten senken und Verfahrenskostenhilfe

Der größte Hebel ist die Einvernehmlichkeit: ein Anwalt statt zwei, keine streitigen Folgesachen, Versorgungsausgleich unstreitig. Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kostet zwar Notargebühren, ist aber fast immer günstiger als ein Verbundverfahren mit Gutachten. Wer die Kosten teilen will, muss das ausdrücklich vereinbaren; der Antragsgegner ohne Anwalt zahlt sonst nur die halben Gerichtskosten.

Verfahrenskostenhilfe (VKH) gibt es, wenn das einzusetzende Einkommen nach Abzug von Freibeträgen nicht reicht (§ 76 FamFG, §§ 114 ff. ZPO). 2026 liegt der Freibetrag für die Partei bei rund 619 € zuzüglich Erwerbstätigenfreibetrag und Wohnkosten. Je nach Ergebnis ist die VKH ratenfrei oder in bis zu 48 Raten zurückzuzahlen. Der Antrag läuft über die Kanzlei in Deutschland.

Ein Prozesskostenvorschuss vom besser verdienenden Ehegatten geht der VKH vor (§ 1360a Abs. 4 BGB). Rechtsschutzversicherungen zahlen Scheidungen nur mit Familienrechts-Baustein, oft nur die Erstberatung. Steuerlich sind Scheidungskosten seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG).

Scheidungskosten 2026 (einvernehmlich, ein Anwalt, Quelle: RVG/FamGKG Anlage 2, KostBRÄG 2025)
Verfahrenswert bis 4.000 €Gericht 296 €, Anwalt 901,43 €, gesamt 1.197,43 €
Verfahrenswert bis 7.000 €Gericht 431 €, Anwalt 1.432,46 €, gesamt 1.863,46 €
Verfahrenswert bis 10.000 €Gericht 566 €, Anwalt 1.963,50 €, gesamt 2.529,50 €
Verfahrenswert bis 16.000 €Gericht 688 €, Anwalt 2.290,75 €, gesamt 2.978,75 €
Verfahrenswert bis 25.000 €Gericht 871 €, Anwalt 2.781,63 €, gesamt 3.652,63 €
Verfahrenswert bis 50.000 €Gericht 1.276 €, Anwalt 4.060,88 €, gesamt 5.336,88 €

Stand September 2026.

Scheidungskostenrechner

Scheidungskosten nach Stadt

Häufige Fragen

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung mindestens?
Beim Mindestverfahrenswert von 4.000 € (3.000 € Scheidung plus 1.000 € Versorgungsausgleich) rund 1.200 € für Gericht und einen Anwalt. Realistisch liegen die meisten Verfahren zwischen 1.400 und 3.000 €.
Muss ich die Kosten für den Anwalt meines Ehepartners zahlen?
Nein. Jeder trägt seinen eigenen Anwalt, die Gerichtskosten werden geteilt. Nur ein Prozesskostenvorschuss bei großem Einkommensgefälle kann verlangt werden.
Sind Online-Scheidungen günstiger?
Nein. Die gesetzlichen Gebühren gelten überall und dürfen nicht unterschritten werden. Günstiger wirkende Angebote setzen meist den Verfahrenswert zu niedrig an.
Wann bekomme ich Verfahrenskostenhilfe?
Wenn dein einzusetzendes Einkommen nach den Freibeträgen nicht ausreicht und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Bei Bewilligung zahlt der Staat, teils gegen Raten.
Kann ich Scheidungskosten von der Steuer absetzen?
Seit 2013 nicht mehr. Ausnahme sind nur extreme Fälle, in denen die Existenzgrundlage bedroht wäre, und die erkennt der Bundesfinanzhof praktisch nicht an.
Was kostet ein Scheidungsanwalt in Deutschland pro Stunde?
Bei gerichtlichen Verfahren gilt das RVG, nicht der Stundensatz. Für außergerichtliche Beratung sind Vergütungsvereinbarungen üblich, oft 200 bis 350 € pro Stunde.
Erhöhen Kinder die Scheidungskosten?
Nicht direkt. Viele Gerichte ziehen sogar 250 € je Kind vom Einkommen ab und senken so den Verfahrenswert. Streit um Sorge, Umgang oder Kindesunterhalt erhöht ihn aber.
Was kostet eine Erstberatung?
Für Verbraucher maximal 190 € netto (§ 34 RVG), viele Kanzleien nehmen weniger oder rechnen sie auf das Mandat an.

Weitere Anliegen

Trennung.net vermittelt keine Anwälte und erhält keine Provision. Die genannten Beträge basieren auf der Düsseldorfer Tabelle 2026 und den Gebührentabellen nach KostBRÄG 2025. Im Einzelfall entscheidet das Familiengericht. Stand: September 2026.