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Scheidungskostenrechner 2026

Verfahrenswert nach § 43 und § 50 FamGKG, Gerichtskosten (2,0 Gebühren) und Anwaltskosten (1,3 + 1,2 Gebühren, 20 € Auslagen, 19 % USt) nach den seit 1. Juni 2025 geltenden Tabellen (KostBRÄG 2025). Ohne Marketingabschlag.

So rechnet der Rechner

  1. Verfahrenswert Scheidung = 3 × (Netto beider Ehegatten, ggf. minus 250 € je Kind), mindestens 3.000 € (§ 43 FamGKG).
  2. Versorgungsausgleich = 10 % des Scheidungswerts je Anrecht, mindestens 1.000 € (§ 50 FamGKG).
  3. Gerichtskosten = 2,0 × einfache Gebühr nach FamGKG Anlage 2.
  4. Anwalt = (1,3 + 1,2) × einfache Gebühr nach RVG Anlage 2 + 20 € Auslagen, plus 19 % USt.

Der endgültige Verfahrenswert wird vom Gericht festgesetzt (§ 55 FamGKG). Vermögen über einem Freibetrag, streitige Folgesachen und Sachverständige kommen hinzu. Verfahrenskostenhilfe kann die Kosten ganz oder in Raten übernehmen. Quelle der Gebühren: RVG Anlage 2 und FamGKG Anlage 2 in der Fassung des KostBRÄG 2025. Keine Rechtsberatung.

Kostentabelle 2026 (ein Anwalt, einvernehmlich)

Verfahrenswert bis … / Gericht / Anwalt / gesamt
4.000 €296 € / 901,43 € / 1.197,43 €
7.000 €431 € / 1.432,46 € / 1.863,46 €
10.000 €566 € / 1.963,50 € / 2.529,50 €
13.000 €627 € / 2.127,13 € / 2.754,13 €
16.000 €688 € / 2.290,75 € / 2.978,75 €
25.000 €871 € / 2.781,63 € / 3.652,63 €
50.000 €1.276 € / 4.060,88 € / 5.336,88 €

Fragen zum Rechner

Sind die Kosten in jeder Stadt gleich?
Ja. RVG und FamGKG gelten bundesweit, ein Unterschreiten ist verboten. Unterschiede entstehen nur durch den Verfahrenswert und die Zahl der Anwälte.
Wer zahlt die Gerichtskosten?
Der Antragsteller zahlt den Vorschuss, am Ende werden sie hälftig geteilt (§ 150 FamFG). Die Anwaltskosten trägt jeder für den eigenen Anwalt.
Was ist, wenn ich mir das nicht leisten kann?
Verfahrenskostenhilfe deckt Gerichts- und Anwaltskosten bei geringem Einkommen, ratenfrei oder in bis zu 48 Raten. Der Antrag läuft über den Anwalt.