Umgangsrecht: Regeln, Zahlen, Praxis
Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern, jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt (§ 1684 BGB). Eine gesetzliche Regelung zur Häufigkeit gibt es nicht, üblich sind jedes zweite Wochenende plus ein Nachmittag unter der Woche und hälftige Ferien. Streit regelt das Familiengericht.
Wie viel Umgang ist üblich?
Das Gesetz nennt keine Zahlen. In der Praxis der Familiengerichte in Deutschland und bundesweit hat sich ein Standardmodell etabliert: jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schule bis Sonntagabend, ein fester Nachmittag in der Woche, die Hälfte der Schulferien und der Feiertage im Wechsel. Bei Kleinkindern kürzere, häufigere Kontakte ohne Übernachtung.
Umgangsregelungen sollten konkret sein: Uhrzeiten, Übergabeort, Ferienaufteilung, Regelung bei Krankheit. Vage Formulierungen wie nach Absprache sind vor Gericht nicht vollstreckbar und führen erfahrungsgemäß zu neuem Streit. Das Jugendamt hilft beim Aufsetzen einer schriftlichen Vereinbarung.
Mit zunehmendem Alter ändert sich der Umgang. Jugendliche wollen mitreden, Gerichte respektieren ab etwa 12 Jahren einen klar geäußerten Willen weitgehend. Auch Großeltern, Geschwister und enge Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht, wenn es dem Kindeswohl dient (§ 1685 BGB).
Umgang durchsetzen
Der erste Weg führt zum Jugendamt in Deutschland: Es berät beide Eltern nach § 18 SGB VIII und vermittelt bei Konflikten. Hilft das nicht, kann beim Familiengericht ein Umgangsverfahren eingeleitet werden. Es gilt das Beschleunigungsgebot, der erste Termin findet meist innerhalb eines Monats statt.
Ein gerichtlicher Umgangsbeschluss oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist vollstreckbar. Wer ihn verletzt, riskiert Ordnungsgeld bis 25.000 € oder Ordnungshaft (§ 89 FamFG). Voraussetzung ist ein Hinweis auf die Folgen im Beschluss. Alternativ kann ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG beantragt werden.
Wiederholte, unbegründete Umgangsverweigerung gilt als Bindungsintoleranz und kann bei einer späteren Sorgerechtsentscheidung zum Nachteil des verweigernden Elternteils ausgehen. Umgekehrt kann ein Elternteil, der den Umgang nicht wahrnimmt, dazu nur begrenzt gezwungen werden; das BVerfG hält Zwang nur für zulässig, wenn er dem Kind nützt.
Begleiteter Umgang und Einschränkungen
Der Umgang kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn er das Kindeswohl gefährdet (§ 1684 Abs. 4 BGB), etwa bei Gewalt, Sucht, psychischer Erkrankung ohne Behandlung oder Entführungsgefahr. Der Ausschluss auf längere Zeit ist die Ausnahme und muss vom Gericht besonders begründet werden.
Häufiger ist der begleitete Umgang: Ein Dritter, meist ein Träger der Jugendhilfe in Deutschland, ist beim Kontakt anwesend. Er dient dem Beziehungsaufbau nach langer Trennung oder dem Schutz bei Konfliktlagen und ist in der Regel befristet. Die Kosten trägt meist das Jugendamt.
Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB) wird angeordnet, wenn Eltern den Umgang trotz Beschluss nicht hinbekommen. Der Umgangspfleger organisiert Übergaben und kann das Kind zum Umgang herausverlangen. Bei Konflikten um den Umgang ist psychologische Beratung oft wirksamer als das dritte Gerichtsverfahren.
| Rechtsgrundlage | § 1684 BGB, Recht des Kindes und Pflicht der Eltern |
|---|---|
| Standardmodell | Jedes 2. Wochenende, ein Wochentag, halbe Ferien |
| Beratung | Jugendamt (§ 18 SGB VIII), kostenlos |
| Verfahrenswert | 5.000 € (§ 45 FamGKG), kein Anwaltszwang |
| Ordnungsmittel | Ordnungsgeld bis 25.000 €, Ordnungshaft (§ 89 FamFG) |
| Einschränkung | Nur bei Kindeswohlgefährdung, meist als begleiteter Umgang |
Stand September 2026.
Umgangsrecht nach Stadt
Häufige Fragen
Wie oft darf ich mein Kind sehen?
Kann der Umgang verweigert werden, wenn kein Unterhalt gezahlt wird?
Was tun, wenn die Mutter oder der Vater den Umgang verhindert?
Darf das Kind den Umgang ablehnen?
Haben Großeltern ein Umgangsrecht?
Was ist begleiteter Umgang?
Wer zahlt die Fahrtkosten zum Umgang?
Kann der Umgang telefonisch oder per Video stattfinden?
Weitere Anliegen
Trennung.net vermittelt keine Anwälte und erhält keine Provision. Die genannten Beträge basieren auf der Düsseldorfer Tabelle 2026 und den Gebührentabellen nach KostBRÄG 2025. Im Einzelfall entscheidet das Familiengericht. Stand: September 2026.