Steuern bei Trennung und Scheidung: Steuerklasse, Splitting, Unterhalt
Was sich steuerlich ab dem Trennungsjahr ändert und wie Unterhalt als Sonderausgabe absetzbar ist.
Die Trennung hat steuerliche Folgen, die oft erst mit dem nächsten Steuerbescheid sichtbar werden. Wer sie kennt, spart Nachzahlungen und nutzt Abzugsmöglichkeiten.
Das Trennungsjahr: letztes Jahr der Zusammenveranlagung
Ehegatten können zusammen veranlagt werden, wenn sie im Veranlagungszeitraum mindestens einen Tag zusammengelebt haben (§ 26 EStG). Das Jahr, in dem die Trennung stattfindet, ist deshalb das letzte Jahr des Splittingtarifs. Wer sich am 2. Januar trennt, profitiert noch das ganze Jahr. Ab dem 1. Januar des Folgejahres gilt Einzelveranlagung.
Steuerklassen ändern
Ab dem Jahr nach der Trennung müssen die Steuerklassen III/V oder IV/IV auf I umgestellt werden; wer ein Kind im Haushalt hat und alleinerziehend ist, bekommt Klasse II mit dem Entlastungsbetrag von 4.260 € pro Jahr plus 240 € je weiterem Kind. Die Änderung ist Pflicht, das Finanzamt kann sonst nachfordern. Der Antrag geht ans Finanzamt, oft per ELSTER.
Unterhalt absetzen: Realsplitting
Ehegattenunterhalt (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) kann der Zahlende bis 13.805 € pro Jahr als Sonderausgaben absetzen, plus übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Voraussetzung: Der Empfänger stimmt auf der Anlage U zu und versteuert den Unterhalt als sonstige Einkünfte. Der Zahlende muss dem Empfänger die dadurch entstehende Steuermehrbelastung ersetzen; per Saldo lohnt sich das fast immer, weil der Zahlende meist den höheren Steuersatz hat.
Kindesunterhalt ist dagegen nicht absetzbar. Dafür gibt es Kinderfreibetrag und Kindergeld, die zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt werden; der Betreuungsfreibetrag kann auf Antrag auf den betreuenden Elternteil übertragen werden.
Scheidungskosten
Seit 2013 sind Prozesskosten und damit Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Der Bundesfinanzhof hat das 2017 bestätigt. Ausnahme wäre nur eine Bedrohung der Existenzgrundlage, die praktisch nie anerkannt wird.
Immobilie und Zugewinn
Die Übertragung eines Hausanteils im Rahmen des Zugewinnausgleichs kann Grunderwerbsteuer auslösen; die Übertragung zwischen Ehegatten und geschiedenen Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist aber befreit (§ 3 Nr. 4, 5 GrEStG). Achtung bei der Spekulationssteuer: Wird eine vermietete Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach Kauf übertragen oder verkauft, kann Einkommensteuer auf den Gewinn anfallen. Bei selbstgenutzten Immobilien entfällt sie, wenn der Übertragende bis zur Übertragung selbst dort gewohnt hat.
Weitere Punkte
- Kirchensteuer: Bei glaubensverschiedener Ehe endet das besondere Kirchgeld mit der Einzelveranlagung.
- Riester: Die mittelbare Zulageberechtigung über den Ehegatten endet mit der Scheidung.
- Erbschaftsteuer: Der Ehegattenfreibetrag von 500.000 € gilt nur bis zur Rechtskraft der Scheidung.
- Getrennt lebend im Lohnsteuerabzug: Die Änderung der Steuerklasse muss bis zum Jahresende des Trennungsjahres beantragt werden.
Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 10, 24b, 26, 33 EStG, § 3 GrEStG. Keine Steuerberatung; im Einzelfall Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein fragen.