Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung: Was sich regeln lässt
Inhalte, Form, Grenzen und Kosten notarieller Vereinbarungen vor, während und am Ende der Ehe.
Die teuersten Scheidungen sind die, in denen alles vor Gericht landet. Die günstigsten sind die, in denen die Ehegatten vorher selbst entschieden haben. Das Werkzeug dafür heißt Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden und braucht notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten (§ 1410 BGB). Typische Inhalte: Wahl des Güterstands (Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft mit Herausnahme eines Unternehmens oder einer Immobilie), Ausschluss oder Modifikation des Versorgungsausgleichs, Regelungen zum nachehelichen Unterhalt. Nicht regelbar: Kindesunterhalt zum Nachteil des Kindes, Sorge und Umgang, Trennungsunterhalt unter dem Existenzminimum.
Grenzen: Sittenwidrigkeit und Ausübungskontrolle
Der Bundesgerichtshof prüft Eheverträge in zwei Stufen. Bei Abschluss: Ist der Vertrag sittenwidrig, weil ein Ehegatte einseitig und ohne Ausgleich benachteiligt wird, etwa eine Schwangere unter Druck? Dann ist er nichtig. Bei Scheidung: Ist das Berufen auf den Vertrag angesichts der tatsächlichen Entwicklung unzumutbar, etwa weil die Ehefrau entgegen der Planung 20 Jahre Kinder betreut hat? Dann wird der Vertrag angepasst. Kernbereich mit höchstem Schutz sind Betreuungsunterhalt und Versorgungsausgleich; der Zugewinn ist am ehesten frei gestaltbar.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Sie wird im Trennungsjahr oder im Verfahren geschlossen und regelt alles, was sonst das Gericht entscheiden müsste: Zugewinn, Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt, Wohnung, Hausrat, Immobilienübertragung, oft auch Umgang und Kindesunterhalt (mit Vorbehalt der gerichtlichen Kontrolle). Form: notarielle Beurkundung oder Protokollierung im Scheidungstermin. Vorteil: Das Verfahren wird einvernehmlich, ein Anwalt reicht, keine Gutachten, Dauer oft unter sechs Monaten.
Kosten
Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert (GNotKG). Für einen Ehevertrag mit Gütertrennung bei 300.000 € Gesamtvermögen fallen rund 1.300 € Notargebühren an (2,0 Gebühr), für eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung mit Immobilienübertragung entsprechend mehr. Dazu kommt die anwaltliche Beratung, oft nach Stundensatz. Verglichen mit einem streitigen Verbundverfahren mit Zugewinngutachten (leicht 10.000 € und mehr) ist das fast immer die günstigere Lösung.
Trennungsvereinbarung als Vorstufe
Für die Trennungszeit selbst reicht oft eine Trennungsvereinbarung: Wer wohnt wo, wer zahlt welchen Unterhalt, wie läuft der Umgang, wer bedient den Kredit. Sie ist formfrei möglich, für Unterhaltsverzicht und Vermögensregelungen aber notariell zu beurkunden, wenn sie bindend sein soll.
Typische Fehler
- Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft: unwirksam, wenn das Existenzminimum unterschritten wird.
- Kindesunterhalt unter dem Mindestunterhalt: unwirksam, das Kind ist nicht Vertragspartei.
- Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei großem Rentengefälle ohne Kompensation: Gericht kann korrigieren.
- Keine Regelung der Immobilienauseinandersetzung: der Streit kommt Jahre später.
Stand: September 2026. Rechtsgrundlagen: §§ 1408 ff., 1585c, 1614 BGB, §§ 6 bis 8 VersAusglG, GNotKG.