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Zugewinngemeinschaft

Definition

Gesetzlicher Güterstand ohne Ehevertrag (§ 1363 BGB). Vermögen bleiben während der Ehe getrennt, nur bei Beendigung wird der Zugewinn ausgeglichen. Verfügungen über das Vermögen im Ganzen brauchen die Zustimmung des anderen (§ 1365 BGB).

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